Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier gemäß Artikel 27 der Konvention nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen.
(2)Absatz 2,Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Paragraph 3,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, das Identitätspapier einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059272
Alte Dokumentnummer
N4196814432P